Aktualisiert am 23.06.2026
Diese Verordnung soll Menschen vor schädlicher oder lästiger nichtionisierender Strahlung schützen.
1. Diese Verordnung regelt:
a. die Begrenzung der Emissionen von elektrischen und magnetischen Feldern mit Frequenzen von 0 Hz bis 300 GHz (Strahlung), die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt werden;
b. die Ermittlung und Beurteilung der Immissionen von Strahlung;
c. die Anforderungen an die Ausscheidung von Bauzonen.
2. Sie regelt nicht die Begrenzung der Emissionen von Strahlung, die erzeugt werden:
a. in Betrieben, soweit die Strahlung auf das Betriebspersonal einwirkt;
b. bei der medizinischen Verwendung von Medizinprodukten nach der Medizinprodukteverordnung vom 24. Januar 19963;
c. von militärischen Anlagen, soweit die Strahlung auf Angehörige der Armee einwirkt;
d. von elektrischen Geräten wie Mikrowellenöfen, Kochherden, Elektrowerkzeugen oder Mobiltelefonen.
3. Sie regelt auch nicht die Begrenzung der Einwirkungen von Strahlung auf elektrische oder elektronische medizinische Lebenshilfen wie Herzschrittmacher.