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Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)

https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2000/38/de

Diese Verordnung soll Menschen vor schädlicher oder lästiger nichtionisierender Strahlung schützen.

1. Diese Verordnung regelt:
a. die Begrenzung der Emissionen von elektrischen und magnetischen Feldern mit Frequenzen von 0 Hz bis 300 GHz (Strahlung), die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt werden;
b. die Ermittlung und Beurteilung der Immissionen von Strahlung;
c. die Anforderungen an die Ausscheidung von Bauzonen.

2. Sie regelt nicht die Begrenzung der Emissionen von Strahlung, die erzeugt werden:

a. in Betrieben, soweit die Strahlung auf das Betriebspersonal einwirkt;
b. bei der medizinischen Verwendung von Medizinprodukten nach der Medizinprodukteverordnung vom 24. Januar 19963;
c. von militärischen Anlagen, soweit die Strahlung auf Angehörige der Armee einwirkt;
d. von elektrischen Geräten wie Mikrowellenöfen, Kochherden, Elektrowerkzeugen oder Mobiltelefonen.

3.  Sie regelt auch nicht die Begrenzung der Einwirkungen von Strahlung auf elektrische oder elektronische medizinische Lebenshilfen wie Herzschrittmacher.

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